Rechtsprechung
VGH Hessen, 11.05.2007 - 7 TG 651/07 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Justiz Hessen
§ 23 Abs 1 AufenthG 2004, § 60a Abs 1 AufenthG 2004, § 123 VwGO
Einstweilige Anordnung: Zur Beweislast für die Ausschlussgründe der Bleiberechtsanordnung Hessen - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Besondere Erteilungsvoraussetzungen der Bleiberechtsanordnung Hessen; Ausschlussgründe für die Anwendung der Bleiberechtsanordnung Hessen
- Informationsverbund Asyl und Migration
AufenthG § 23 Abs. 1; AufenthG § 5 Abs. 1; AufenthG § 5 Abs. 2; AufenthG § 5 Abs. 3; VwGO § 123 Abs. 1
D (A), Bleiberechtsregelung 2006, Aufenthaltserlaubnis, Erlasslage, Lebensunterhalt, allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, Ausschlussgründe, Behinderung der Aufenthaltsbeendigung, Beweislast, Straftaten, Strafverfahren - Judicialis
AufenthG § 23 Abs. 1
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Frankfurt/Main, 14.03.2007 - 13 G 88/07
- VGH Hessen, 11.05.2007 - 7 TG 651/07
- VGH Hessen, 11.07.2007 - 7 S 688/07
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.05.1999 - 18 B 783/99
Einstweilige Aussetzung einer Abschiebung in den Libanon; Erteilung einer Duldung …
Auszug aus VGH Hessen, 11.05.2007 - 7 TG 651/07
Der Anordnungsgrund - die Dringlichkeit der begehrten vorläufigen gerichtlichen Untersagung aufenthaltsbeendender Maßnahmen - resultiert daraus, dass nur durch den vorläufigen Verbleib des Antragstellers im Bundesgebiet sichergestellt werden kann, dass ihm die Bleiberechtsanordnung Hessen, die an einen ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet anknüpft, zugute kommen kann (vgl. zum Erlass einer einstweiligen Anordnung, wenn nur durch sie gewährleistet werden kann, dass eine ausländerrechtliche Regelung ihrem Sinn und Zweck nach dem begünstigten Personenkreis zugute kommt: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Mai 1999 - 18 B 783/99 -, InfAuslR 2000, 111; Marx, ZAR 2007, 43 [53]).
- VG Berlin, 19.02.2021 - 15 L 3.21 Eine non-liquet-Situation geht zu Lasten des Beteiligten, der die Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen hat (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 2. April 2009 - 6 A 178/09 - juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 11. Mai 2007 - 7 TG 651/07 -, juris Rn. 5).